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Unterhaltsvorschuss

Übersichtskarte

Wittelsbacherstraße 53
83022 Rosenheim

Beschreibung:

Unterhaltsvorschussleistungen werden als finanzielle Hilfe gewährt, wenn ein Kind bei seinem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt erhält.


Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.

Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind erhält keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder

  • durch die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden oder

  • der alleinerziehende Elternteil erzielt bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600,00 € brutto.

Bitte beachten Sie:

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können erst ab dem Monat der Antragsstellung gewährt werden. Rückwirkend kann unter Umständen maximal ein Monat ab dem Antragsdatum gewährt werden, sofern die Voraussetzungen (Zahlungsaufforderung an die unterhaltspflichtige bzw. den unterhaltspflichtigen mit Zustellungsnachweis) erfüllt sind.

Unter Kinder & Jugendliche - Landratsamt Rosenheim finden Sie weitere Informationen und Antragsformulare zum Download. Ebenso finden Sie dort die Kontaktdaten der Mitarbeitenden, die für Sie zuständig sind.

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